AGB
Pflegewunder

AGB

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

1. Pflegewunder vermittelt -Pflegefachkräfte / Pflegehilfskräfte / Haushaltshilfen - im Folgenden "Pflegekraft" genannt - an Privatpersonen, im Folgenden "Klient" genannt, sowie an Altenheime und Krankenhäuser, im Folgenden als "Einrichtung" bezeichnet. Klient und Einrichtung werden gemeinsam im Folgenden als "Kunde" bezeichnet.
2. Die Vermittlungsleistungen sind zu unterscheiden in jene für deutsche Fachpflegekräfte und jene für osteuropäische Pflegekräfte. Letztere sind nichtselbständige Pflegekräfte, angestellt bei einem Unternehmen im jeweiligen osteuropäischen Land, im Folgenden "EU-Pflegedienstleister" genannt. Die durch uns vermittelten deutschen Fachpflegekräfte sind in der Regel selbstständig.
3. Die Vermittlungsleistung auf Grundlage des § 652 BGB beinhaltet die zeitlich befristete Übernahme pflegerischer Tätigkeiten durch die vermittelte Pflegekraft.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für Vermittlungstätigkeiten gegenüber Einrichtungen und privaten Klienten.

§ 2 Leistungen

1. Der Klient oder die Einrichtung beauftragt Pflegewunder mit der Vermittlung einer Pflegekraft für im Einzelnen zu definierende Dienstleistungen. Pflegewunder prüft qualitativ und quantitativ den Pflegebedarf. Auf der Grundlage dieser Erhebung vermitteln wir eine entsprechende Pflegekraft bzw. Pflegekräfte. Die Qualifikation und das Profil des Vermittlungsvorschlages können vorab eingesehen werden, ohne jedoch dem Klienten oder der Einrichtung gegenüber Gewähr für diese Angaben zu übernehmen.
2. Pflegewunder steht es frei, der Pflegekraft die im Rahmen einer Vertragsanbahnung notwendigen Vorabinformationen zum Klienten oder der Einrichtung in nicht personalisierter Form zur Verfügung zu stellen.
3. Grundsätzlich handelt Pflegewunder die Vergütungen und die sonstigen Details des Dienstleistungsvertrages mit der Pflegekraft aus und übernimmt die Organisation der Vertragsunterzeichnung der Parteien. Im weiteren bleibt Pflegewunder Ansprechpartner bei der Durchführung des Vertrages.
4. Bei der Vermittlung von Pflegekräften aus Osteuropa gilt das unter §2 Abs. 1-3 gesagte, mit dem Unterschied, dass kein Dienstleistungsvertrag zwischen Klient/ Einrichtung und Pflegekraft geschlossen wird, sondern ein Werkvertrag zwischen Klient/Einrichtung und dem Arbeitgeber im EU-Ausland.

§ 3 Vertragsarten

1. Dienstleistungsvertrag:
Der zwischen Kunde und Pflegekraft zu schliessende Dienstleistungsvertrag legt die zu übernehmenden Aufgaben und Vergütungen der Pflegekraft fest.
2. Werkvertrag:
Der zwischen Kunde und EU-Pflegedienstleister im jeweiligen EU-Staat zu schliessende Werkvertrag legt die zu übernehmenden Aufgaben und Vergütungen der Pflegekraft fest.

§ 4 Abrechnung

1. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erfolgt die Abrechnung jeweils monatlich für dden zurückliegenden Monat. Die Rechnungsumme ist abhängig von der von der Pflegekraft tatsächlich erbrachten Dienstleistung. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist binnen 7 Werktagen direkt auf das Konto der Pflegekraft oder bei Rechnungsstellung im Auftrag der Pflegekraft auf das Konto von Pflegewunder zu überweisen.
2. Liegt dem Arbeitsverhältnis ein Werkvertrag mit einem EU-Pflegedienstleister zugrunde (Stichwort: osteuropäische Haushaltshilfen), erfolgt die Abrechnung auf monatlicher Basis und die Zahlung direkt auf das Konto des EU-Pflegedienstleisters.

§ 5 Provision

Pflegewunder erhält für ihre Vermittlungstätigkeit vom Kunden eine Provision. Die Verlängerung eines von Pflegewunder vermittelten Dienstleistungs- oder Werkvertrages und jede weitere Vermittlung derselben Pflegekraft an denselben Kunden sind nicht provisionspflichtig.
Die Höhe der Provision wird im jeweiligen Vermittlungsvertrag festgelegt. Sie versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie ist binnen 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung auf das Konto von Pflegewunder zu zahlen.
Verletzt der Kunde seine vertraglichen Pflichten aus dem von Pflegewunder vermittelten Dienstleistungs- oder Werkvertrag schuldhaft, bleibt der Provisionsanspruch von Pflegewunder hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall der vorzeitigen Beendigung eines mit einer Pflegekraft geschlossenen Dienstleistungsvertrags ohne wichtigen Grund, falls dadurch die im Dienstleistungsvertrag vereinbarte Tätigkeitsstundenzahl um mehr als 10 % unterschritten wird.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Gegenansprüche von Pflegewunder kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die Einrichtung nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Vermittlungsvertrag beruht.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

Bei Vorliegen eines Dienstvertrages prüft Pflegewunder die Identität, das Vorliegen evtl. erforderlicher Berufserlaubnisse und die fachliche Qualifikation der Pflegekraft nach bestem Wissen und Gewissen. Auch der Kunde wird vor Beginn der Dienstleistungen die Identität, das Vorliegen evtl. erforderlicher Berufserlaubnisse und die fachliche Qualifikation der Pflegekraft überprüfen.

Bei Vorliegen eines Werkvertrages prüft Pflegewunder zusätzlich die Meldung der Sozialversicherungspflichtig der Pflegekraft anhand des A1-Formulares.

Pflegewunder ist nicht Partei des Dienstleistungsvertrages oder Werkvertrages zwischen Kunde und Pflegekraft. Die Pflegekraft ist weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe von Pflegewunder. Eine Haftung von Pflegewunder für Schadensersatzverpflichtungen der Pflegekraft aus ihrer Tätigkeit und für Pflichtverletzungen der Pflegekraft gegenüber dem Kunden ist daher ausgeschlossen. Pflegewunder haftet nur für vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schäden aus dem Vermittlungsvertrag. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Pflegewunder oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner gilt die Haftungsbeschränkung auch dann nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 8 Bestandsschutz

1. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer von 12 Monaten nach Abschluss eines von Pflegewunder vermittelten Dienstleistungs- oder Werkvertrages, eine von Pflegewunder vermittelte Pflegekraft unmittelbar im Anschluss an eine von Pflegewunder vermittelte Tätigkeit oder danach nicht unter Ausschluss oder Umgehung der Vermittlungstätigkeit von Pflegewunder erneut zu beschäftigen.
2. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer von 12 Monaten nach Abschluss eines von Pflegewunder vermittelten Dienstleistungs- oder Werkvertrages, eine von Pflegewunder vermittelte Pflegekraft nicht an Dritte oder mit ihr verbundene Unternehmen weiterzuvermitteln.
3. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer von 12 Monaten nach Abschluss eines von Pflegewunder vermittelten Dienstleistungs- oder Werkvertrages, keine Daten über eine von Pflegewunder vermittelte Pflegekraft, insbesondere keine Kontaktdaten, an Dritte oder mit ihr verbundene Unternehmen weiterzugeben.
4. Für jeden Fall der Verletzung einer der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 - 3 ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,-- Euro an Pflegewunder verpflichtet. Mehrere Verletzungshandlungen lösen jeweils gesonderte Vertragsstrafen aus. Pflegewunder behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches, insbesondere wegen entgangener Provisionen, vor.

§ 9 Vertraulichkeit

Die Parteien vereinbaren, über die einzelnen Vermittlungsverträge und alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren, soweit sie nicht im Zusammenhang mit ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit gegenüber Pflegekräften oder aufgrund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gegenüber Behörden oder anderen Stellen offen gelegt werden müssen. Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

§ 10 Datenschutzklausel

Personenbezogene Daten des Kunden werden von Pflegewunder unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausschließlich im Rahmen des zwischen Pflegewunder und des Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet und ohne ausdrückliche Zustimmung der Einrichtung nicht an Dritte weitergegeben.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Er ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Im Rahmen der Vermittlung von Werkverträgen mit EU-Pflegepartnern führen Kündigungen, die später als 48 Stunden vor Vertragsbeginn liegen, zur Provisionspflicht. Zusätzlich ist Pflegewunder in diesem Fall berechtigt pauschal 150,-€ Reisespesen zu berechnen. Die im Zusammenhang mit der Anreise getätigten Reisebuchungen sind bei einem so späten Kündigungstermin regelmäßig nicht mehr oder nur kostenpflichtig zu stornieren.

§ 12 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen den Parteien einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
2. Spezifikationen in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen oder Provisionsvereinbarungen haben Vorang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit dem Vertrag zwischen den Parteien ist Koblenz.

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